Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV)

Artikel 2 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-3 Kernenergie
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden
§ 3 Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten
§ 4 Evakuierung
§ 5 Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:

1.
Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,

2.
Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,

3.
Evakuierung.

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§ 2 Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden



(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Aufforderung der Bevölkerung zum Aufenthalt in Gebäuden ist eine effektive Dosis von 10 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden.

(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe

1.
der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und

2.
der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide.

(3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

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§ 3 Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten



(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten ist

1.
für betroffene Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Schwangere eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von 50 Millisievert, die diese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten würden, und

2.
für betroffene Personen im Alter von 18 bis 45 Jahren eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von 250 Millisievert, die diese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten würden.

(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als die zu erwartende durch inhaliertes Radiojodid verursachte Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse.

(3) Die Schätzung des Werts der Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

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§ 4 Evakuierung



(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden.

(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe

1.
der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und

2.
der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide.

(3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

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§ 5 Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung



Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.



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