Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Eingangsformel *
Teil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Abschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung
§ 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung
§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht
§ 3 Praktische Ausbildung
§ 4 Praxisanleitung
§ 5 Praxisbegleitung
§ 6 Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Kooperationsverträge
Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
§ 9 Staatliche Prüfung
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 11 Zulassung zur Prüfung
§ 12 Nachteilsausgleich
§ 13 Vornoten
§ 14 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 15 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 16 Praktischer Teil der Prüfung
§ 17 Benotung
§ 18 Niederschrift
§ 19 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis
§ 20 Rücktritt von der Prüfung
§ 21 Versäumnisfolgen
§ 22 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 23 Prüfungsunterlagen
§ 24 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Teil 2 Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
Abschnitt 2 Berufliche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
§ 26 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 27 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
Abschnitt 3 Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
§ 28 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 29 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
§ 30 Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 31 Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 32 Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
§ 33 Prüfungsausschuss
§ 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
§ 35 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 36 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 37 Praktischer Teil der Prüfung
§ 38 Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen
§ 39 Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
§ 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis
§ 41 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Teil 4 Sonstige Vorschriften
Abschnitt 1 Erlaubniserteilung
§ 42 Erlaubnisurkunde
Abschnitt 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
§ 43 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
§ 43a Erforderliche Unterlagen
§ 44 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 45 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 45a Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung
§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 48 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Abschnitt 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
§ 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
§ 49b Erforderliche Unterlagen
§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
§ 49d Erlaubnisurkunde
Abschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
§ 49e Erforderliche Unterlagen
Abschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 50 Aufgaben der Fachkommission
§ 51 Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
§ 52 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
§ 53 Mitgliedschaft in der Fachkommission
§ 54 Vorsitz, Vertretung
§ 55 Sachverständige, Gutachten
§ 56 Geschäftsordnung
§ 57 Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 58 Sitzungen der Fachkommission
§ 59 Reisen und Aufwandsentschädigung
§ 60 Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 61 Übergangsvorschriften
§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 7 Satz 2) Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Anlage 3 (zu § 26 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
Anlage 6 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung *)
Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3 Satz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)
Anlage 11 (zu § 46 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung *)
Anlage 12a (zu § 49d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Anlage 13 (zu § 42 Satz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung *)
Anlage 14 (aufgehoben)


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