Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Eingangsformel 1)
Teil 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 5 Ausbildungsziel
§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 8 Träger der praktischen Ausbildung
§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
§ 16 Ausbildungsvertrag
§ 17 Pflichten der Auszubildenden
§ 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 19 Ausbildungsvergütung
§ 20 Probezeit
§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 26 Grundsätze der Finanzierung
§ 27 Ausbildungskosten
§ 28 Umlageverfahren
§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
§ 30 Pauschalbudgets
§ 31 Individualbudgets
§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
§ 34 Ausgleichszuweisungen
§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
§ 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37 Ausbildungsziele
§ 38 Durchführung des Studiums
§ 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 43 Feststellungsbescheid
Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
§ 44 Dienstleistungserbringende Personen
§ 45 Rechte und Pflichten
§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
§ 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49 Zuständige Behörden
§ 50 Unterrichtungspflichten
§ 51 Vorwarnmechanismus
§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
§ 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
§ 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 57 Bußgeldvorschriften
Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
§ 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
§ 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
§ 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
§ 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
§ 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
§ 68 Evaluierung
Anlage (aufgehoben)


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