Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes (Polizeivollzugsbeamten-Dienstvorgesetztenverordnung - PolVBDVorgV)

V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1517 (Nr. 31)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2031-4-38 Disziplinarrecht
Eingangsformel
§ 1 Bundespolizei
§ 2 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
§ 3 Bundeskriminalamt
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Bundespolizei



(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,

3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

4.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter

a)
der Bundespolizeiabteilungen,

b)
der Bundespolizeiinspektionen,

c)
der Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren,

d)
der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

e)
der Bundespolizeisportschulen,

f)
der Bundespolizei See,

g)
der Bundespolizei Flughafen München,

h)
der Bundespolizei-Fliegergruppe,

i)
der GSG 9 der Bundespolizei,

j)
der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei,

k)
der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei,

l)
der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,

m)
der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,

5.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter

a)
der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,

b)
der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,

c)
der Hundertschaften.

(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vorgesetzten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat



Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Bundeskriminalamt



Dienstvorgesetzte der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Juli 2020 BDG82V

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2004), die durch Artikel 63 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2020.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed