Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV)

V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
| |
Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2 Formblätter
§ 3 Zusammenfassung von Posten
§ 4 Davon-Vermerke
§ 5 Zusätze
Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände
§ 7 Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
§ 8 Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
§ 9 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen
§ 10 Sonstige Ausleihungen
§ 11 Einlagen bei Kreditinstituten
§ 12 Andere Kapitalanlagen
§ 13 Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
§ 14 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
§ 16 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
§ 17 Sonstige Forderungen
§ 18 Sachanlagen und Vorräte
§ 19 Andere Vermögensgegenstände
§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten
§ 21 Ausgleichsbetrag
Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten
§ 23 Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 24 Beitragsüberträge
§ 25 Deckungsrückstellung
§ 26 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 27 Näherungs- und Vereinfachungsverfahren
§ 28 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
§ 29 Schwankungsrückstellung
§ 30 Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen
§ 31 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
§ 32 Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
§ 33 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
§ 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
§ 35 Ausgleichsbetrag
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 36 Gebuchte Bruttobeiträge
§ 37 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
§ 38 Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung
§ 39 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
§ 40 Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
§ 41 Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
§ 42 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
§ 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung
§ 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
§ 45 Erträge aus Kapitalanlagen
§ 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen
§ 47 Sonstige Erträge
§ 48 Sonstige Aufwendungen
§ 49 Sonstige Steuern
§ 50 Ausgleichsposten
Abschnitt 5 Anhang
§ 51 Zusätzliche Erläuterungen
§ 52 Zusätzliche Pflichtangaben
§ 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben
§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen
§ 55 Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
§ 56 Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen
Abschnitt 6 Lagebericht
§ 57 Lagebericht
Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung
§ 58 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
§ 59 Konzernanhang
§ 60 Konzernlagebericht
Abschnitt 8 Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen
§ 61 Befreiungen
§ 62 Vereinfachungen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 63 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10 Schlußvorschriften
§ 64 Übergangsvorschriften
§ 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 29) Vorschriften zur Bildung von Schwankungsrückstellungen


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed