Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG-Altersrückstellungsverordnung - SVLFG-AltRückV)

V. v. 06.11.2017 BGBl. I S. 3765 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 35 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.11.2017; FNA: 827-21-2 Organisationsrecht
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Eingangsformel
§ 1 Bildung der Altersrückstellungen
§ 2 Höhe und Überprüfung der Zuweisungssätze
§ 3 Zahlverfahren
§ 4 Übergangsvorschriften
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216), verordnet das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 1 Bildung der Altersrückstellungen


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet Altersrückstellungen für den in § 7 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genannten Personenkreis. 2Dies gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nicht für die Beschäftigten, für die bereits Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden.

(2) 1Altersrückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. 2Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.

(3) 1Die Berechnung der Barwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu folgen. 2Dabei sind nachfolgende Annahmen zugrunde zu legen:

1.
Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,

2.
jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,

3.
jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1 Prozent,

4.
Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge.

(4) 1Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezember 2039 werden für diejenigen Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter sowie Rentnerinnen und Rentner ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember 2039 endet. 2Die Regelaltersgrenze wird nach dem Geburtsjahrgang festgelegt.

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§ 2 Höhe und Überprüfung der Zuweisungssätze



(1) Erforderlich ist ein Zuweisungssatz, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.

(2) 1Der Zuweisungssatz nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. Dezember 2039 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. 2Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. 3Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungssatzes nach Absatz 1 somit folgende Formel:

 
z = (D - B · (1 + i)t) · i / ((1 + i)t - 1)

mit

 
z = jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungssatz,

D = bis zum 31. Dezember 2039 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

B = bereits gebildetes Deckungskapital,

t = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2039 in Jahren,

i = Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.

4Solange der jährliche Zuweisungssatz kleiner oder gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungskapital zu leisten.

(3) 1Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungssatzes sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen. 2Der Zuweisungssatz ist anzupassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung die Höhe des zum 31. Dezember 2039 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.

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§ 3 Zahlverfahren



Die jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.

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§ 4 Übergangsvorschriften



(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.

(2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. Dezember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. November 2017.

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Schlussformel



Der Präsident des Bundesversicherungsamtes

Frank Plate



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