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Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung - StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Steinmetzarbeiten oder

b)
Steinbildhauerarbeiten sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

4.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,

5.
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,

6.
Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten,

7.
Herstellen von Profilen,

8.
Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,

9.
Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten,

10.
Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien,

11.
Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,

12.
Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken,

13.
Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie

14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind:

1.
Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,

2.
Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden,

3.
Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowie

4.
Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:

1.
Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,

2.
Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowie

3.
Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.


§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



1Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. 2Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j,

b)
Nummer 5 Buchstabe c und d,

c)
Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i,

d)
Nummer 7 Buchstabe b bis d,

e)
Nummer 9 Buchstabe b und c,

f)
Nummer 11 Buchstabe b bis e,

g)
Nummer 12 Buchstabe d und

h)
Nummer 13 Buchstabe a bis c,

2.
in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 2 Buchstabe m,

b)
Nummer 6 Buchstabe j und k,

c)
Nummer 7 Buchstabe e und f,

d)
Nummer 8 Buchstabe a und

e)
Nummer 13 Buchstabe d bis h sowie

3.
in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen

a)
in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt B

aa)
Nummer 1 Buchstabe a und c,

bb)
Nummer 2 Buchstabe d und e und

cc)
Nummer 4 Buchstabe f oder

b)
in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt C

aa)
Nummer 1 Buchstabe b, c und e,

bb)
Nummer 2 Buchstabe a bis d und

cc)
Nummer 3 Buchstabe h.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufgaben zu planen,

2.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden,

3.
Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,

4.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

6.
Arbeitsplätze einzurichten,

7.
Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,

8.
Schriftentwürfe zu erstellen,

9.
Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,

10.
Profile zu unterscheiden,

11.
Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen durchzuführen,

12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

13.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 3Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden. 2Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden. 3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. 4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden.


Abschnitt 3 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 11 Inhalt



Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten

§ 12 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,

2.
Ausführen eines Auftrages,

3.
Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,

4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,

3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel einzuhalten und

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder künstlichen Steinen,

2.
Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder künstlichen Steinen,

3.
Verlegen eines Belages oder

4.
Versetzen eines Belages.

2Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.


§ 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

4.
Arbeitsplätze einzurichten,

5.
Naturwerksteine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu bearbeiten und Maße und Winkel einzuhalten,

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitung zu erläutern und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein,

2.
Herstellen eines Bauteiles aus Naturwerkstein,

3.
Verlegen eines Belages aus Naturwerkstein oder

4.
Versetzen eines Belages aus Naturwerkstein.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,

2.
Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,

3.
Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu unterscheiden,

4.
Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,

5.
Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,

6.
Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,

7.
Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,

8.
Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,

9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und

10.
Präsentationstechniken einzusetzen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,

2.
Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen,

3.
Arbeitsplätze einzurichten,

4.
Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,

5.
programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,

6.
Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,

7.
Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und

8.
Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten:

1.
Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit 30 Prozent,

2.
Ausführen eines Auftrages mit 20 Prozent,

3.
Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit 20 Prozent,

4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten", „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Unterabschnitt 3 Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten

§ 19 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,

2.
Ausführen eines Auftrages,

3.
Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,

4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe, Skizzen und Modelle nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,

3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
Naturwerksteine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu gestalten und Maße zu übertragen und

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(2) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.


§ 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

4.
Arbeitsplätze einzurichten,

5.
Naturwerksteine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu bearbeiten und Maße zu übertragen,

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen der hergestellten Produkte zu erläutern und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.


§ 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,

2.
Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,

3.
Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden,

4.
Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen,

5.
Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,

6.
Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,

7.
Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,

8.
Bildhauerarbeiten instand zu setzen,

9.
Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,

10.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und

11.
Präsentationstechniken einzusetzen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,

2.
Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,

3.
Arbeitsplätze einzurichten,

4.
Übertragungstechniken einzusetzen,

5.
Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,

6.
programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,

7.
Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,

8.
Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und

9.
Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten:

1.
Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit 30 Prozent,

2.
Ausführen eines Auftrages mit 20 Prozent,

3.
Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit 20 Prozent,

4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten", „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 27 ändert mWv. 1. August 2018 SteinAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Gestalten von
kundenorientierten
Arbeitsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen
entgegennehmen und weiterleiten
b) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und
Bauteile sowie für technische und gestalterische Ar-
beitsaufgaben anwenden
c) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
4 
d) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen
und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigen-
schaften von Werkstoffen informieren
f) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetz-
ten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situa-
tionsgerecht führen
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leis-
tungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die
Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen
dokumentieren
h) den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläu-
tern
i) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
 4
2Planen, Vorbereiten
und Organisieren von
Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische,
ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und
wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeits-
schutz planen und Arbeitsmittel festlegen
c) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen und Zeitaufwand dokumentieren
d) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung
sowie Witterungs- und Klimabedingungen berück-
sichtigen
e) Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie
technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
beschaffen und nutzen
f) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen an-
wenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanlei-
tungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke,
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
4 
g) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammen-
stellen
h) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern, Messungen durchführen und
Messergebnisse protokollieren
i) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
j) Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und
anwenden
  
k) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und
Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften an-
wenden
l) Aufgaben im Team planen und umsetzen
m) analoge und digitale Medien einsetzen und bran-
chenspezifische Software anwenden
n) Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichti-
gen
o) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen
 2
3Vorbereiten, Einrichten,
Sichern und Räumen von
Arbeitsplätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und
räumen und ergonomische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-
teilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d) Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und
Plänen abgleichen
e) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbe-
reiten
f) Wasser- und Energieversorgung veranlassen
g) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
h) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und
Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen
sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren,
aufbänken und lagern
j) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar-
keit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste
auf- und abbauen
k) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen er-
greifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und
Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
l) Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung
ergreifen
m) Arbeitsplatz übergeben
4 
4Handhaben und Warten
von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen
Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und
warten
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich-
ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen
bedienen
c) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und An-
lagen durchführen und dokumentieren
d) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-
kennen und Störungsbeseitigung veranlassen
4 
5Be- und Verarbeiten von
Metallen, Kunst- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und
Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen
b) Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von
technischen Regelwerken durchführen und elastische
Fugen herstellen
c) chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, so-
wie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter
Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, aus-
wählen und verarbeiten und Verklebungen durch-
führen
d) Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Tren-
nen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten
e) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
2 
6 Herstellen und Bearbeiten
von Werkstücken aus Blöcken
und Platten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) natürliche und künstliche Steine unterscheiden und
auswählen
b) Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter
Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler,
beurteilen und auswählen
c) Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen,
teilen
d) Bearbeitungstechniken auswählen und Maße über-
tragen
e) Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von
Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein,
festlegen
f) ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen
von Hand und mit handgeführten Maschinen herstel-
len
g) Oberflächen von Hand und mit handgeführten Ma-
schinen endbearbeiten
h) bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigun-
gen schützen
i) ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
14 
j) Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen,
Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten
k) Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten
l) gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten
 4
7Herstellen von Profilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Profile unterscheiden und auswählen
b) Schablonen herstellen und Formen übertragen
c) Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten
d) zusammengesetzte Profile ausarbeiten
10 
  e) um- und totlaufende Profile ausarbeiten
f) Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten
 4
8Herstellen von eingesetzten
Flächen und Einlegearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere
durch Ausfräsen, herstellen
b) Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorga-
ben auswählen
c) Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
 3
9 Herstellen von Schriften,
Symbolen und Ornamenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden
und auswählen
b) Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und
übertragen
c) vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen
Techniken herstellen
d) Schriften und Oberflächen farblich fassen
e) Schriften und Oberflächen vergolden
f) Metallschriften anbringen
8 
g) Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen
h) Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Tech-
niken ausführen
 2
10Herstellen von Bauteilen
aus mineralisch gebundenen
Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) mineralisch gebundene Materialien unterscheiden
und auswählen
b) Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, her-
stellen und abbauen
c) Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und ein-
bauen
d) Bindemittel und Zuschläge zuordnen
e) Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbar-
keit prüfen
f) Betone einbringen, verdichten, abziehen und nach-
behandeln
4 
11Verarbeiten von künstlich
hergestellten Steinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusam-
mensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden
und auswählen
b) Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbei-
tungsmethoden auswählen
c) künstlich hergestellte Steine bearbeiten
d) künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch
Kleben, verbinden
e) Oberflächen endbearbeiten
4 
12Verlegen und Versetzen von
Platten und Fliesen sowie
Versetzen von Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und
nach Verwendungszweck auswählen
b) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
c) Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten
d) Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerk-
stein, verlegen und Aussparungen herstellen
e) Werkstücke und Grabmale versetzen
12 
  f) Verbindungstechniken festlegen und Verbindungs-
mittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Blei-
verbindungen, auswählen
g) Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen
herstellen
 3
13 Einsetzen von
programmierbaren Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Einsatz von programmierbaren Maschinen für die
Herstellung von Produkten beurteilen
b) Konstruktionen digital erstellen
c) Materiallisten und Zuschnittpläne generieren
4 
d) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten um-
wandeln
e) programmierbare Maschinen einrichten
f) Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkor-
rekturen vornehmen und Programme abfahren
g) Programmabläufe überwachen und optimieren
h) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 4
14 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen und Übergeben
der Leistungen an Kunden
und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische
Prüfungen dokumentieren
c) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und
Materialverbrauch erfassen
d) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-
reich beitragen
e) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
4 
f) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
g) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-
urteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zu-
sammenarbeit auswerten
h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
i) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
j) Produkte für den Versand, insbesondere durch
Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten
k) Kundengespräche bei der Übergabe von fertigge-
stellten Arbeiten führen
l) Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und
Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte
informieren
m) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Verlegen von Bodenbelägen
und Versetzen von Treppen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bodenbeläge nach Vorgaben und Gestaltungsmerk-
malen in unterschiedlichen Verlegetechniken verle-
gen
b) Treppenkonstruktionen unterscheiden und bei der
Planung und Produktion berücksichtigen
c) Treppenbauteile und Podeste versetzen
d) Anschlüsse herstellen und Fugen schließen
 12
2Versetzen und Verankern von
Bauteilen und Fassaden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden
sowie Versetztechniken für Wandbekleidungen fest-
legen und anwenden
b) Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruk-
tionen prüfen
c) Dämmstoffe vorbereiten und einbauen
d) Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen
vorbereiten
e) Bauteile und Fassaden aus Naturwerkstein, insbe-
sondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs-
und Sturzplatten, verankern und versetzen
f) Anschlüsse herstellen
 12
3Gestalten, Herstellen und
Versetzen von Denkmalen
und Grabanlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Denkmale und Grabanlagen nach Vorgaben, insbe-
sondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften
und Kundenwünschen, gestalten
b) Denkmale und Grabanlagen in unterschiedlichen Ge-
steinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen
c) Denkmale und Grabanlagen unter Einhaltung der Vor-
schriften versetzen
 12
4Instandhalten und
Restaurieren von
Bauwerken und Denkmalen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen
sowie Verschmutzungszustand und Schäden beurtei-
len
b) Voruntersuchungen berücksichtigen
c) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie-
rung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie-
rungsarbeiten durchführen
d) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset-
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen
e) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-
bauen und lagern
f) Bauwerke und Denkmale restaurieren und insbeson-
dere Vierungen und Antragungen unter Beachtung
der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungs-
merkmale herstellen
g) Dokumentationen durchführen
 12


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten und Herstellen
von Formen und Modellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen
b) Reliefs und Skulpturen entwerfen, modellieren und
abgießen
c) Negativformen herstellen
d) mehrteilige Formen herstellen
e) Modelle herstellen und bearbeiten
 12
2Herstellen von Schriften,
Reliefs und Skulpturen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Modelle, insbesondere Reliefs und Skulpturen, für die
Anwendung von Übertragungstechniken vorbereiten
b) Modelle in Stein, insbesondere durch Punktieren,
übertragen
c) Schrifttexte gestalten und übertragen
d) Schriften ausführen
 24
3Instandsetzen und
Restaurieren von
Bildhauerarbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen und Zu-
stand von Bildhauerarbeiten feststellen und doku-
mentieren
b) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und
dokumentieren
c) Voruntersuchungen berücksichtigen
d) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie-
rung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie-
rungsarbeiten durchführen
e) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset-
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen
f) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-
bauen und lagern
g) Abgüsse von Originalen herstellen
h) Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktio-
nen und der Stilepochen restaurieren, insbesondere
Ergänzungen anfertigen und einfügen
i) Dokumentationen durchführen
 12


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen