Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Stimmrechtsmitteilungsverordnung - StimmRMV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1723 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 30.10.2018; FNA: 4110-4-23 Börsenvorschriften
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Form der Mitteilung
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt
§ 5 Nutzung der MVP
§ 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten
§ 7 Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 Absatz 5 Satz 1 und des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 33 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) *), § 38 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 39 des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) *) und § 39 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 40 des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) *) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


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*)
Anm. d. Red.: Das korrekte Zitat wäre "des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)".

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§ 1 Anwendungsbereich



1Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten. 2Die Bestimmungen der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt.

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§ 2 Form der Mitteilung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung V. v. 2. Juni 2020 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung V. v. 2. Juni 2020 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)1 nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.


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1
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal".


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung V. v. 2. Juni 2020 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 5 Nutzung der MVP


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" auf der MVP erfordert eine vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulassung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt. 2Die Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Benutzerhandbuch für die MVP2 sind zu beachten. 3Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)"3 sind zu beachten.


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2
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal" am Ende der Seite unter „Zusatzinformationen » Handbücher".
3
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Recht & Regelungen » Verwaltungspraxis » Merkblätter".

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§ 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

(2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

(3) 1Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung im Dateiformat „Extensible Markup Language" (XML-Datensatz) enthalten.4 2Sie muss als „Stimmrechtsmitteilung" kenntlich gemacht werden.

(4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.


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4
Amtlicher Hinweis: Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte XML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar. 2Näheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" am Ende unter „Schritt 5".


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung V. v. 2. Juni 2020 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 7 Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung



Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2018.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

F. Hufeld



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