1Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach
§ 33 Absatz 1 und 2,
§ 38 Absatz 1 oder
§ 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten.
2Die Bestimmungen der
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt.
Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.
(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (
§§ 33 ff.
WpHG)" auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)
1 nach den näheren Bestimmungen gemäß
§ 5 zu erfolgen.
(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.
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- 1
- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal".
1Die Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (
§§ 33 ff.
WpHG)" auf der MVP erfordert eine vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulassung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt.
2Die Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Benutzerhandbuch für die MVP
2 sind zu beachten.
3Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (
§§ 33 ff.
WpHG)"
3 sind zu beachten.
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- 2
- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal" am Ende der Seite unter „Zusatzinformationen » Handbücher".
- 3
- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Recht & Regelungen » Verwaltungspraxis » Merkblätter".
(1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.
(2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.
(4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.
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- Amtlicher Hinweis: Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte XML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar. 2Näheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" am Ende unter „Schritt 5".
Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2018.