Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2019 (TeleFinV 2019)

V. v. 04.02.2019 BAnz AT 08.02.2019 V1
Geltung ab 09.02.2019 bis 31.12.2019; FNA: 860-5-37-12 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 291a Absatz 7 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik



Abweichend von § 291a Absatz 7 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Betrag, den der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zu zahlen hat, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 auf 0,65 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2020 TeleFinV 2019

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Februar 2019.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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