Auf Grund des
§ 3 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom
27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Der Anteil an den Einzahlungsbeträgen nach dem
Entsorgungsfondsgesetz, der auf die notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen nach
§ 3 Absatz 6 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes entfällt, wird wie folgt festgesetzt:
- 1.
- für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Biblis, Gundremmingen und Emsland auf 23,3 Millionen Euro,
- 2.
- für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brokdorf, Grafenrheinfeld, Grohnde, Isar, Unterweser, Stade und Würgassen auf 103,6 Millionen Euro,
- 3.
- für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Neckarwestheim, Obrigheim und Philippsburg auf 70,4 Millionen Euro,
- 4.
- für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brunsbüttel und Krümmel auf 78,8 Millionen Euro.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2019.