Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa (EUZBBRAG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
ist nie in Kraft getreten; FNA: 170-6 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 1 Unionsdokumente



Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Geschäftsordnungen, wie die ihnen nach Artikel 1 und 2 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union ... (einsetzen: Datum und Fundstelle des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag über eine Verfassung für Europa) *) zugeleiteten Dokumente zu behandeln sind.


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*)
Hinweis der Schriftleitung:
Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa ist im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvE 2/05 und 2 BvR 839/05 bislang nicht ausgefertigt worden.



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