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§ 2 - Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa (EUZBBRAG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
ist nie in Kraft getreten; FNA: 170-6 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 2 Subsidiaritätsrüge



(1) Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag und dem Bundesrat zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten der Europäischen Union, die nach Artikel 2 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet werden, jeweils eine ausführliche Unterrichtung frühestmöglich nach Beginn der 6-Wochen-Frist nach Artikel 6 Abs. 1 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, spätestens jedoch zwei Wochen nach deren Beginn. Diese Unterrichtung umfasst die erforderlichen Informationen zur Bewertung des Entwurfs hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel I-11 Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag und dem Bundesrat zu diesem Zwecke die offiziellen Dokumente der Organe der Europäischen Union, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs erstellt worden sind und der Bundesregierung vorliegen, sowie die offiziellen Stellungnahmen der Bundesregierung.

(2) Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Geschäftsordnungen, wie eine Entscheidung über die Abgabe einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen ist.

(3) Hat der Bundestag oder der Bundesrat eine begründete Stellungnahme beschlossen, so übermittelt der jeweilige Präsident diese an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und setzt darüber die Bundesregierung in Kenntnis.