Einzelheiten der Unterrichtungen nach diesem Gesetz bleiben der Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung nach §
6 des
Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union und der Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Ländern nach §
9 des
Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vorbehalten.