Die
Arbeitsgenehmigungsverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel
12 Absatz 7 des Gesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12b wird wie folgt gefasst:
„§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.
(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach §
39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt."
- 2.
- § 12c wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „mit deutschem Schulabschluss" gestrichen.
- b)
- Die Wörter „Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben," werden durch das Wort „Auszubildende" ersetzt.
- 3.
- Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:
„§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung."
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854