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Artikel 3 - Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung (SZWEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BeamtVG § 5, § 69g

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,9951" durch die Angabe „0,9901" ersetzt.

2.
Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SZWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SZWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 4 BBeamtGewG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt ...