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Artikel 28 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" der Zusatz wie folgt gefasst:

„-
als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -".

2.
In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" der Zusatz wie folgt gefasst:

„-
als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -".

3.
In der Besoldungsgruppe B 5 wird der Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" der Zusatz „- als Geschäftsführer -" angefügt.

4.
In der Besoldungsgruppe B 6 wird der Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" der Zusatz „- als Geschäftsführer -" angefügt.

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Zitierungen von Artikel 28 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 EinglVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 51 EinglVerbG Inkrafttreten
... b Doppelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 26 und Artikel 28 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt ...