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Artikel 36 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)

Artikel 36 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen


Artikel 36 ändert mWv. 1. April 2012 5. SGBIIIÄndG Artikel 3, Artikel 4

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird aufgehoben.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist" werden gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.