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Artikel 50 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)

Artikel 50 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - in der vom 1. April 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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