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Artikel 2 - Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GWPräOptG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderungen des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2011 KWG § 10a, § 13c, § 25c, § 25d, § 25g, § 25i (neu), § 46d, § 46e, § 56

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 25a wird die Überschrift des Unterabschnitts 5a wie folgt gefasst:

„5a.
Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Institute".

b)
Nach der Angabe zu § 25h wird die Angabe „§ 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft" eingefügt.

2.
§ 10a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort „einem" gestrichen.

c)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mindestens ein Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort „ein" sowie nach den Wörtern „noch ein" die Wörter „oder ein" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „das Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort „das" sowie nach den Wörtern „nachgeordnete Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.

d)
In Satz 4 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.

e)
In Satz 5 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute" das Komma, nach den Wörtern „regelmäßig das Einlagenkreditinstitut" das Wort „oder" und nach den Wörtern „die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.

3.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute" das Komma gestrichen.

4.
In der Überschrift des Unterabschnitts 5a wird das Wort „betrügerischen" durch die Wörter „sonstigen strafbaren" ersetzt.

5.
§ 25c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verdachtsfalls" durch das Wort „Sachverhalts" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsanzeigen" durch das Wort „Verdachtsmeldungen" ersetzt.

6.
In § 25d wird Absatz 1 Nummer 1 gestrichen und die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

7.
In § 25g Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 25c Abs. 1" durch die Wörter „§ 25c Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

8.
Nach § 25h wird folgender § 25i eingefügt:

„§ 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft

(1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

(2) Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag 100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt und sichergestellt ist, dass

1.
das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten technisch verbunden werden kann,

2.
die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Abgabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn, der Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf einen Wert von 20 Euro oder weniger oder der Rücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut nach § 1a Absatz 1 Nummer 1a oder eines E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und

3.
soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1 genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden kann.

Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheblich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht.

(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen bereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 Absatz 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden kann, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zusammenhang mit anderen technischen Verwendungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,

1.
der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen erteilen,

2.
dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers untersagen oder sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers anordnen,

3.
das Institut verpflichten, dem Risiko angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

(5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfüllung sonstiger Pflichten absehen kann."

9.
§ 46d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstituts" das Wort „oder" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „oder" gestrichen.

10.
§ 46e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

11.
In § 56 Absatz 3 wird nach Nummer 7d folgende Nummer 7e eingefügt:

„7e.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Absatz 4 zuwiderhandelt,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GWPräOptG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWPräOptG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird jeweils vor ...