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Artikel 4 - Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GWPräOptG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2011 PAuswG § 19

Dem § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) wird folgender Satz angefügt:

 
„Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Diensteanbieter, der eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekommunikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem Speicherbeginn."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GWPräOptG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWPräOptG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
...  (5) Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt ...