Das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25d Absatz 1 und 2, § 25f und § 25h" durch die Wörter „§ 25d Absatz 1 und 2, § 25f, § 25h und § 25i" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „oder bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3a werden die Wörter „und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6" gestrichen.
- 2.
- In § 32 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:
- „10a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,".
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044