Artikel 11 - Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GWPräOptG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2011 ZAG § 22, § 32

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25d Absatz 1 und 2, § 25f und § 25h" durch die Wörter „§ 25d Absatz 1 und 2, § 25f, § 25h und § 25i" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „oder bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1" gestrichen.

c)
In Absatz 3a werden die Wörter „und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6" gestrichen.

2.
In § 32 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,".

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 GWPräOptG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWPräOptG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird jeweils vor ...


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