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Artikel 4 - Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

Artikel 4 Evaluation



Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Gesetzes unter Beteiligung der Länder zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu berichten.

 
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