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Synopse aller Änderungen des VWDG am 24.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2020 durch Artikel 5 des BfAAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VWDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VWDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
VWDG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Führung und Zweck der Datei
§ 2 Anlass der Speicherung
§ 3 Inhalt der Datei
§ 4 Übermittelnde Stellen
§ 5 Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen
(Text neue Fassung)

§ 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen
§ 7 Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden
§ 8 Voraussetzungen für die Datenübermittlung
§ 9 Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten
§ 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
§ 12 Auskunft an die betroffene Person
§ 13 Berichtigung und Löschung
§ 14 Einschränkung der Verarbeitung
§ 15 Verordnungsermächtigung
§ 16 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 17 Evaluation

§ 4 Übermittelnde Stellen


Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3 bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt verpflichtet:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c,



1. die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c,

2. die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b,

3. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

4. die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen




§ 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen


vorherige Änderung

(1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts oder der deutschen Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle übermittelt.



(1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts, des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten oder der deutschen Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle übermittelt.

(2) 1 Die Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten erfolgt nur, soweit sie der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe aus dem Bundeszentralregister übermittelt werden dürften. 2 Ungeachtet abweichender Regelungen werden Daten zu Verurteilungen mit einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe nur an ersuchende Stellen nach Absatz 1 übermittelt, soweit diese ein Recht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41 des Bundeszentralregistergesetzes besitzen.