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Änderung Artikel 19 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 01.01.2013

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Artikel 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
Artikel 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 19 Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung


Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ', und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten.' ersetzt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden.'


(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter 'oder durch Versendung von Magnetbändern' gestrichen.

vorherige Änderung

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Daten sind durch Datenfernübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66.303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln.'

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'den Verbänden' durch die Wörter 'dem Spitzenverband' ersetzt.




3. (aufgehoben)

4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.




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