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Änderung § 1 Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 25.05.2018

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in Anhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) genannten beschussgeschützten Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bis einschließlich 4.100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden, sofern sie als Fahrzeuge für den Personenschutz vom Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden und die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in Anhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) genannten beschussgeschützten Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bis einschließlich 4.100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden, sofern sie als Fahrzeuge für den Personenschutz vom Bundeskriminalamt nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden und die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.


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