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Änderung § 1 WpHGMaAnzV vom 22.07.2013

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§ 1 WpHGMaAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 1 WpHGMaAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 5a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. 2 Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

1. Kundenberatung:

a) Bedarfsermittlung,

b) Lösungsmöglichkeiten,

c) Produktdarstellung und -information und

d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;

2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung:

a) Vertragsrecht und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Vorschriften des Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind;



b) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind;

3. fachliche Grundlagen:

a) Funktionsweise der Finanzinstrumente,

b) Risiken der Finanzinstrumente und

c) Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten.

vorherige Änderung

Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können.



3 Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)