(4) Im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr dürfen abweichend von
§ 32a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hinter Kraftfahrzeugen mehr als ein Anhänger und hinter Sattelkraftfahrzeugen ein Anhänger mitgeführt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1
Artikel 1 9. LKWÜberlStVAusnVÄndV ... nach dem Wort „Bayern," das Wort „Bremen," eingefügt. 2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „17,80 m" durch die Angabe „17,88 m" und die Angabe ... „§ 7 Übereinstimmungsnachweis Die Erfüllung der in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die Einhaltung des § 32d der ... aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. § 4 Absatz 1 ,". bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b) Folgender Absatz 2 ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2