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§ 10 - Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV)

V. v. 19.12.2011 eBAnz AT144 2011 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 9232-15 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 10 Transportweg



Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn jeweils vor Fahrtantritt sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass keine Sperrungen und Umleitungen auf der zugelassenen Transportstrecke vorliegen, die ein Verlassen der in der Anlage festgelegten Strecken erfordern.





 

Frühere Fassungen von § 10 LKWÜberlStVAusnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
vom 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 LKWÜberlStVAusnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LKWÜberlStVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKWÜberlStVAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2
Artikel 1 7. LKWÜberlStVAusnVÄndV
... 5" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 5" ersetzt. 4. In § 10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 ...