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§ 12 - Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV)

V. v. 19.12.2011 eBAnz AT144 2011 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 9232-15 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 12 Anzeigepflicht



1Kommt es beim Verkehr mit Fahrzeugen mit Überlänge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 zu einem Unfall oder zu Schwierigkeiten bei der Befahrbarkeit von Strecken oder Verkehrsanlagen, insbesondere zu solchen, die in der besonderen Länge des Fahrzeugs begründet sind, so hat das Transportunternehmen dies bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach, schriftlich auf dem Postwege oder elektronisch an LangLkw@bast.de anzuzeigen. 2Hierbei sind Ort, Zeit und Ursache des Vorkommnisses anzugeben sowie eine kurze Vorgangsbeschreibung beizubringen.



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Frühere Fassungen von § 12 LKWÜberlStVAusnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
vom 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 LKWÜberlStVAusnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LKWÜberlStVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKWÜberlStVAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LKWÜberlStVAusnV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 30.11.2023)
... 2 Absatz 2, 2. § 3 Satz 1 Nummer 1, 3. § 4 Absatz 1, 4. § 12 . (2) § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2
Artikel 1 7. LKWÜberlStVAusnVÄndV
... 5" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anzeigepflicht Kommt es beim ... 2 bis 5" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anzeigepflicht Kommt es beim Verkehr mit Fahrzeugen mit Überlänge im Sinne ... 1. § 2 Absatz 2, 2. § 3 Satz 1 Nummer 1, 3. § 12. ...