1Kommt es beim Verkehr mit Fahrzeugen mit Überlänge im Sinne des §
3 Satz 1 Nummer 1 zu einem Unfall oder zu Schwierigkeiten bei der Befahrbarkeit von Strecken oder Verkehrsanlagen, insbesondere zu solchen, die in der besonderen Länge des Fahrzeugs begründet sind, so hat das Transportunternehmen dies bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach, schriftlich auf dem Postwege oder elektronisch an LangLkw@bast.de anzuzeigen.
2Hierbei sind Ort, Zeit und Ursache des Vorkommnisses anzugeben sowie eine kurze Vorgangsbeschreibung beizubringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2
Artikel 1 7. LKWÜberlStVAusnVÄndV ... 5" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anzeigepflicht Kommt es beim ... 2 bis 5" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anzeigepflicht Kommt es beim Verkehr mit Fahrzeugen mit Überlänge im Sinne ... 1. § 2 Absatz 2, 2. § 3 Satz 1 Nummer 1, 3. § 12. ...