Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 LKWÜberlStVAusnV vom 31.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 LKWÜberlStVAusnV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. LKWÜberlStVAusnVÄndV am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie der LKWÜberlStVAusnV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 2 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Streckennetz


(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.