Änderung § 13 LKWÜberlStVAusnV vom 29.12.2017

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§ 13 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2017 geltenden Fassung
§ 13 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2017 BAnz AT 28.12.2017 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 ist § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden.

(2)
Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:

(Text neue Fassung)

Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:

1. § 2 Absatz 2,

2. § 3 Satz 1 Nummer 1,

3. § 12.






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