Artikel 10 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 24.12.2011; FNA: 9500-1-5 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Artikel 10 Änderung der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung



In Anhang 1 Nummer II § 1.10 Nummer 1 Buchstabe c der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 25. Januar 2010 (VkBl. 2010 S. 62) werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" gestrichen.



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