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Artikel 12 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 24.12.2011; FNA: 9500-1-5 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Artikel 12 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2011 BinSchUO § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 16, § 17, Anhang II, Anhang V, Anhang XI

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I 2) bezeichneten Wasserstraßen des Bundes

1.
das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr,

2.
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,

3.
die Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins."

b)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins,".

2.
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Schiffspersonalverordnung-Rhein

Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung,".

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 werden die Wörter „und des Anhangs XI § 2.03 Nr. 4" gestrichen.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „, des Anhangs XI § 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b sowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1" gestrichen.

c)
Die Absätze 9 bis 11 werden aufgehoben.

d)
Die Absätze 12 bis 14 werden die Absätze 9 bis 11.

e)
Im neuen Absatz 11 werden nach der Angabe „§ 6.02" die Wörter „und für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zulassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil I Kapitel 4" eingefügt.

4.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins."

5.
§ 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1 und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen."

6.
In § 7 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „oder XI" durch die Wörter „, XI oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „Anhang XI" die Wörter „§ 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 und" gestrichen.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 3.04 Nummer 4 und 5 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,".

cc)
Nummer 4 und 5 werden aufgehoben.

dd)
Nummer 6 wird Nummer 4.

b)
Absatz 3 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,".

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 13 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 14 wird Nummer 13.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 5 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

„5.
hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen,

6.
darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 einsetzen,

7.
hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,".

bb)
Nummer 11 wird Nummer 8.

cc)
Die Nummern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:

„9.
hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,

10.
die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2, Abschnitt B, der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein Mitglied der Besatzung muss

1.
ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 besitzen,

2.
das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,

3.
seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 nachweisen."

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug führt,".

bb)
Die Nummern 5 bis 11 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 9 ersetzt:

„5.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt,

6.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt oder

7.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine dort genannte Unterlage nicht sechs Monate aufbewahrt,

8.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,

9.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen wird."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird die Angabe „oder Nr. 4" gestrichen.

bb)
Die Nummern 15 und 16 werden durch die folgende Nummer 15 ersetzt:

„15.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird."

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Binnenschiffsaufgabengesetzes" durch das Wort „Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.

9.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben zu den §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden gestrichen.

bb)
Die Angabe zu Kapitel 23 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 23 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

cc)
Die Angaben zu den §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15 werden gestrichen.

dd)
Die Angaben zu den Anlagen E, F und K werden gestrichen.

b)
§ 2.01 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
ein Sachverständiger für Nautik mit Schifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt."

c)
§ 2.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Bestimmungen dieses Anhangs über Bau, Einrichtung und Ausrüstung eingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungskommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen."

d)
Die §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden aufgehoben.

e)
Kapitel 23 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 23 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

bb)
Die §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15 werden aufgehoben.

cc)
§ 23.09 wird wie folgt gefasst:

„§ 23.09 Ausrüstung der Schiffe

Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI § 2.01."

f)
Die Anlagen E und F werden aufgehoben.

g)
Anlage H wird wie folgt gefasst:

„Anlage H

Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1".

h)
Die Anlage K wird aufgehoben.

10.
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
Teil II Seite 8 wird wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. II 2011 S. 1309)

b)
Teil VIII Seite 1 wird wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. II 2011 S. 1310)

c)
Teil IX Seite 1 wird wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. II 2011 S. 1311)

11.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein".

bb)
Die Angabe zu § 2.01 wird wie folgt gefasst:

„2.01
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

cc)
Die Angaben zu den §§ 2.02 bis 2.16 werden gestrichen.

dd)
Die Angaben zu den Anlagen A bis K werden durch folgende Angabe ersetzt:

„Anlage 1 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord".

b)
§ 1.01 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen."

c)
Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein".

bb)
Die §§ 2.01 bis 2.08 und 2.10 bis 2.16 werden aufgehoben.

cc)
§ 2.09 wird § 2.01 und wie folgt geändert:

aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

bbb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" eingefügt.

d)
§ 3.01 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:

a)
Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.

b)
Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066)."

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2.14" durch die Wörter „§ 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.12 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein."

bbb)
In Satz 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 2.04 Nr. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

e)
Die Anlagen A bis G und I bis K werden aufgehoben.

f)
Anlage H wird Anlage 1.



 

Zitierungen von Artikel 12 RheinSchPersEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RheinSchPersEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012)
... 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... I S. 2450)" durch die Wörter „(BGBl. I S. 2450; 2010 I S. 380), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der ...