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§ 9 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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§ 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 1.10 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird,

2.
entgegen § 1.10 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage ausgehändigt wird,

3.
entgegen § 1.11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass sich an Bord seines Fahrzeugs ein Abdruck der dort genannten Verordnungen befindet,

4.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird,

5.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird,

6.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

7.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, oder

8.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1.
entgegen § 1.10 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nummer 5 Satz 1 genannten Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

2.
entgegen § 1.10 Nummer 6 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nummer 6 Satz 1 genannten Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

3.
entgegen § 1.10 Nummer 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird,

4.
entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt wird,

5.
entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht dafür sorgt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt wird,

6.
entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird,

7.
entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird, oder

8.
entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.





 

Frühere Fassungen von § 9 BinSchStrEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
aktuell vorher 09.11.2019Artikel 5 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
aktuell vorher 05.06.2014Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 30.05.2014 BGBl. I S. 610
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BinSchStrEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchStrEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6," ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... f" durch die Angabe „Buchstabe g" ersetzt. § 9 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,". 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
Artikel 1 2. BinSchStrEVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...