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§ 11 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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§ 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3.05 Nummer 1

a)
ein anderes als die vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder

b)
ein Licht oder Sichtzeichen unter Umständen gebraucht, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist,

2.
entgegen § 3.07 Nummer 1 ein Licht, einen Scheinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise gebraucht, dass es oder er mit den vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt wird, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschwert,

3.
entgegen § 3.07 Nummer 2 ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise gebraucht, dass es oder er blendet und dadurch den Schiffsverkehr oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert,

4.
entgegen § 3.29 Nummer 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 Gebrauch macht,

5.
entgegen § 8.15 Nummer 8 als die Fischerei ausübende Person nicht sicherstellt, dass ein Fanggerät der Fischerei in dem in § 8.11 Nummer 2 genannten Fall mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, bezeichnet ist oder

6.
entgegen § 8.15 Nummer 9 als für die Ausführung von Taucherarbeiten verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass die Stelle, von der aus Taucherarbeiten ausgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 führt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person oder die Fischerei ausübende Person entgegen § 8.15 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 1 bezeichnet ist.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.
entgegen § 3.34 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass in den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden,

2.
entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass

a)
auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage während der Fahrt bei Nacht die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.18 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder § 3.19 oder

b)
auf dem Fahrzeug während der Fahrt bei Tag die in § 3.15 Satz 1, § 3.17 oder § 3.18 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Nummer 2,

jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

3.
entgegen § 3.34 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in dem oder den in

a)
§ 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

b)
§ 3.09 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

c)
§ 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 bis 4, genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

d)
§ 3.09 Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

e)
§ 3.10 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

f)
§ 3.10 Nummer 2 genannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

g)
§ 3.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

h)
§ 3.14 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 oder 3 und mit Nummer 8 genannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

i)
§ 3.14 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2, 3 oder 4 und mit Nummer 8 genannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

j)
§ 3.14 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2, 3 oder 4 und mit Nummer 8 genannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

k)
§ 3.14 Nummer 4 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird oder

l)
§ 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

4.
entgegen § 3.34 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in dem oder den in

a)
§ 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

b)
§ 3.09 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

c)
§ 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2, Satz 3 Buchstabe b und Satz 4, genannten Fällen während der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

d)
§ 3.10 Nummer 4 genannten Fall während der Fahrt bei Tag die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

e)
§ 3.13 Nummer 6 genannten Fall während der Fahrt bei Tag die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

f)
§ 3.14 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 oder 3 genannten Fall während der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

g)
§ 3.14 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, 3 oder 4 genannten Fall während der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

h)
§ 3.14 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, 3 oder 4 genannten Fall während der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird oder

i)
§ 3.14 Nummer 4 bis 7 genannten Fällen während der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

5.
entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass auf einem in einen Schleppverband eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht die in § 15.21 Nummer 2 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird oder

6.
entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug oder Verband

a)
während der Fahrt bei Nacht die in § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b oder

b)
während der Fahrt bei Tag die in § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,

vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 3.34 Nummer 4 Buchstabe a das Fahrzeug führt, obwohl dessen Lichter nicht den Anforderungen des § 3.02 Nummer 1 entsprechen,

2.
entgegen § 3.34 Nummer 4 Buchstabe b das Fahrzeug führt, obwohl dessen Signalleuchten nicht den in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechen,

3.
entgegen § 3.34 Nummer 4 Buchstabe c das Fahrzeug führt, obwohl dessen Nachtbezeichnung nicht die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat,

4.
entgegen § 3.34 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten

a)
Flaggen, Tafeln oder Wimpel den Anforderungen nach § 3.03 Nummer 1, 2 oder 3, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3 oder

b)
Zylinder, Bälle oder Kegel den Anforderungen nach § 3.04 Nummer 2 oder 3

entsprechen,

5.
entgegen § 3.34 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug oder Verband in dem oder den in

a)
§ 3.20 Nummer 1 oder 2 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird,

b)
§ 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird,

c)
§ 3.22 Nummer 1 oder 2 Satz 1 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird,

d)
§ 3.24 Nummer 1 oder 2 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird,

e)
§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird,

f)
§ 3.25 Nummer 2 genannten Fällen die dort vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird oder

g)
§ 3.26 Nummer 1 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird,

6.
entgegen § 3.34 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist,

7.
entgegen § 3.34 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist,

8.
entgegen § 3.34 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot

a)
des Betretens nach § 3.31 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,

b)
zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder

c)
des Stillliegens seitlich nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,

in der jeweils vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,

9.
entgegen § 8.15 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, von dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 geführt wird,

10.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird,

11.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 22.21 geführt wird,

12.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 23.21 geführt wird oder

13.
entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster

1.
entgegen § 3.34 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

2.
entgegen § 3.34 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

3.
entgegen § 3.34 Nummer 12 nicht sicherstellt, dass ein ausgeworfener Anker des bei Nacht stillliegenden Schwimmkörpers oder der bei Nacht stillliegenden schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist oder

4.
entgegen § 3.34 Nummer 13 nicht sicherstellt, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des stillliegenden schwimmenden Gerätes, der, das oder die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26 Nummer 4 bezeichnet ist.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1.
entgegen § 3.34 Nummer 14 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen Lichter entgegen § 3.02 Nummer 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen,

2.
entgegen § 3.34 Nummer 14 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen Signalleuchten nicht den in § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entsprechen oder

3.
entgegen § 3.34 Nummer 14 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen Nachtbezeichnung nicht die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschriebene Tragweite hat.





 

Frühere Fassungen von § 11 BinSchStrEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2019Artikel 5 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BinSchStrEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchStrEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... wird." bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8. 5. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach der ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... d" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...