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§ 13 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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§ 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,

2.
entgegen § 6.17 Nummer 4 von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit nicht Abstand hält oder

3.
entgegen § 8.10 Nummer 2 ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder einen in Fahrt befindlichen Verband behindert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.
entgegen § 6.35 Nummer 1

a)
die in § 6.12 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

b)
die in § 6.14 vorgesehenen Gebote über das Verhalten oder die Zeichengebung bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

c)
das in § 6.15 vorgesehene Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

d)
die in § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2, 3 oder 5 Satz 2 oder Nummer 6 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Wasserstraße oder der Einfahrt in oder Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

e)
das in § 6.17 Nummer 1 vorgesehene Verbot oder Gebot über das Verhalten bei der Fahrt auf gleicher Höhe nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

f)
das in § 6.17 Nummer 2 vorgesehene Verbot über das Verhalten bei der Annäherung an ein Fahrzeug oder an einen Verband, das oder der eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

g)
das in § 6.18 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschriften angeordnete Verbot, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

h)
das in § 6.19 Nummer 1 vorgesehene Verbot, ein Fahrzeug treiben zu lassen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

i)
die in § 6.20 Nummer 1 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten zur Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

j)
das in § 6.22 Nummer 1 vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Gebot, vor dem dort genannten Verbotszeichen anzuhalten, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

k)
die in § 6.22 Nummer 2 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Verbote, eine durch die dort genannten Schifffahrtszeichen gekennzeichnete Wasserfläche zu befahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

l)
das in § 6.22a vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Verbot, an einem schwimmenden Gerät bei der Arbeit oder an einem festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeug vorbeizufahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

2.
entgegen § 6.35 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Tafel oder die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a oder b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entspricht,

3.
entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser oder bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

4.
entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.





 

Frühere Fassungen von § 13 BinSchStrEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BinSchStrEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchStrEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... dd" durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee" ersetzt. 7. In § 13 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe cc" durch die Angabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
Artikel 1 2. BinSchStrEVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... die Wörter „auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2," ersetzt. 7. In § 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 8. § 14 Absatz 2 Nummer 1 wird wie ...