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Änderung § 3 BinSchStrEV vom 04.06.2016

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§ 3 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 44 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer


(Text alte Fassung)

Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(Text neue Fassung)

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)