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Änderung § 2 Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen vom 08.09.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 315 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Festlegung europäisch kritischer Anlagen


(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach § 1 bestimmt die Bundesnetzagentur durch Festlegung gemäß § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes europäisch kritische Anlagen. Sie beachtet dabei das Verfahren in Anhang III der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75). Grundlage für die Festlegung sind die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien und der Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) Soll eine Anlage erstmals als europäisch kritische Anlage bestimmt werden, so ist vorher durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Konsultation nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2008/114/EG durchzuführen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt das Ergebnis der Konsultation bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Festlegung. Die Festlegung erfolgt ungeachtet der in Absatz 1 genannten Frist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultation.

(Text neue Fassung)

(2) Soll eine Anlage erstmals als europäisch kritische Anlage bestimmt werden, so ist vorher durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Konsultation nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2008/114/EG durchzuführen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt das Ergebnis der Konsultation bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Festlegung. Die Festlegung erfolgt ungeachtet der in Absatz 1 genannten Frist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultation.


 
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