Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 22. November 2011 gemäß §
14 Absatz 4 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom
15. November 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1549), wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt A. II. erhält folgende Fassung:
-
- „II.
- für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2012 eingehen, aus den Rechtsbereichen
- 1.
- des Vertriebenenrechts;
- 2.
- des Waffenrechts;
- 3.
- des Petitionsrechts;
- 4.
- des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
- 5.
- des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
- 6.
- des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);
- 7.
- des Wohnungseigentumsrechts;
- 8.
- des Mietrechts;
- 9.
- des Betreuungsrechts;".
Der Abschnitt A. III. Ziffer 1. a) erhält folgende Fassung:
-
- „a)
- bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;".
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.