Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2011 zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 in der Fassung vom 8. November 2010 (BVerfGB2011 k.a.Abk.)

B. v. 22.11.2011 BGBl. 2012 I S. 71; Geltung ab 01.01.2012
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Eingangsformel
I.
II.
Schlussformel

Eingangsformel



Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 22. November 2011 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:

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I.


I. ändert mWv. 1. Januar 2012 BVerfGB1993 A.

Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1549), wird wie folgt geändert:

Der Abschnitt A. II. erhält folgende Fassung:

 
„II.
für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2012 eingehen, aus den Rechtsbereichen

1.
des Vertriebenenrechts;

2.
des Waffenrechts;

3.
des Petitionsrechts;

4.
des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);

5.
des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;

6.
des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);

7.
des Wohnungseigentumsrechts;

8.
des Mietrechts;

9.
des Betreuungsrechts;".

Der Abschnitt A. III. Ziffer 1. a) erhält folgende Fassung:

 
„a)
bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;".

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II.



Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Prof. Dr. Andreas Voßkuhle



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