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§ 4 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 4 Erfüllung der Bevorratungspflicht



(1) Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht erfüllen durch das Halten von Vorräten an

1.
Erdöl,

2.
Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht sowie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis.

(2) Die Bevorratungspflicht kann auch durch das Halten von Vorräten an Komponenten erfüllt werden, sofern

1.
diese in demselben Tanklager oder in derselben Raffinerie gelagert werden oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, und

2.
sichergestellt ist, dass diese ohne Verarbeitung sofort zu einem spezifikationsgerechten Erdölerzeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 aufgemischt werden können.

(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt worden sind. Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden auch dann berücksichtigt, wenn sie den zur Erfüllung der Bevorratungspflicht gehaltenen Erdölerzeugnissen des Absatzes 1 Nummer 2 beigemischt werden sollen und mit diesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in derselben Raffinerie oder in demselben Tanklager oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, gelagert werden. Biokraftstoffe können bis zu dem Umfang angerechnet werden, in dem sie den vorhandenen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt werden können.

(4) Der Erdölbevorratungsverband hat mindestens ein Drittel der Vorräte, die er nach § 3 zu halten hat, in Form von Erdölerzeugnissen nach Absatz 1 Nummer 2 zu halten. Näheres zum Mengenverhältnis des gelagerten Erdöls zu den gelagerten Erdölerzeugnissen legt der Beirat durch Richtlinien fest, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(5) Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt zur Erfüllung der Bevorratungspflicht angerechnet:

1.
Erdölvorräte im Umfang von 96 Prozent,

2.
Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Absatz 1 Nummer 2 mit ihrem Rohöläquivalent, das sich durch Multiplikation der Summe dieser Mengen mit dem Faktor 1,2 ergibt.

Von den so ermittelten Anrechnungsmengen wird jeweils ein Anteil von 10 Prozent abgezogen.

(6) Für die Erfüllung der Bevorratungspflicht können Vorräte berücksichtigt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden und wie folgt gehalten werden:

1.
in Vorratsbehältern von Raffinerien,

2.
in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,

3.
in Tanklagern an Rohrleitungen,

4.
in Kavernen,

5.
auf Tankschiffen in Häfen, wenn diese zum Löschen der Ladung bereit sind, oder

6.
in Form von Tankbodeninhalten.

Nicht für die Erfüllung der Bevorratungspflicht zu berücksichtigen sind noch nicht gefördertes Erdöl und Vorräte, die wie folgt gehalten werden:

1.
in Ölleitungen,

2.
in Straßentankwagen,

3.
in Eisenbahnkesselwagen,

4.
auf Leichtern,

5.
auf Küstentankschiffen,

6.
in Bunkern von Schiffen,

7.
in Tankstellen,

8.
in Einzelhandelsgeschäften,

9.
von sonstigen Verbrauchern,

10.
als Betriebsvorräte,

11.
auf Binnentankschiffen,

12.
auf Tankschiffen auf See oder

13.
als militärische Vorräte.

(7) Die Bevorratungspflicht kann nicht mit Beständen erfüllt werden, die für ein vorratspflichtiges Unternehmen oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle eines anderen Staates zur Verfügung gehalten werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ErdölBevG Spezifische Vorräte (vom 01.01.2020)
... Spezifische Vorräte sind diejenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 , die Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2 ...
§ 7 ErdölBevG Delegationen (vom 01.01.2017)
... in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 ...
§ 9 ErdölBevG Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige (vom 01.01.2017)
... Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für interessierte Staaten oder ...
§ 34 ErdölBevG Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten (vom 01.01.2017)
... Art der Vorräte und über Delegationen, wobei die Aufgliederung gemäß § 4 Absatz 1 zugrunde zu legen ist, sowie Angaben darüber, ob es sich um spezifische Vorräte ...
§ 35 ErdölBevG Monatliche Meldungen der Vorräte (vom 01.01.2020)
... für jeden abgelaufenen Monat seine am Monatsende gehaltenen Vorräte gemäß § 4 . Er weist dabei die Delegationen und die spezifischen Vorräte aus. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
...  In § 2 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 2 ...