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§ 5 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 5 Spezifische Vorräte



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich oder elektronisch verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezifische Vorräte zu halten. 2Spezifische Vorräte sind diejenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 erfüllen. 3Die Anzahl der Bevorratungstage spezifischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeugnisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest. 4Die Festlegungen bleiben für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und können nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(2) 1Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 Satz 3 festgelegte Anzahl an Bevorratungstagen spezifischer Vorräte stellt ein Mindestniveau dar. 2Dieses Mindestniveau gilt in gleicher Weise für

1.
Ottokraftstoff,

2.
Dieselkraftstoff und Heizöl Extra Leicht sowie für

3.
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,

sofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wurden.

(3) 1Die Summe der Rohöläquivalente der im Inland verbrauchten Mengen an Erdölerzeugnissen, die als spezifische Vorräte ausgewählt wurden, muss in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum mindestens 75 Prozent des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs nach Absatz 4 ausmachen. 2Bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Mengen gilt § 3 Absatz 5 entsprechend. 3Die in Satz 1 genannten Rohöläquivalente ergeben sich durch Multiplikation der jeweiligen Mengen an Erdölerzeugnissen mit dem Faktor 1,2.

(4) 1Der Inlandsverbrauch an Erdölerzeugnissen ist die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandslieferungen" gemäß Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der Erzeugnisse Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. 2Bestände zur Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

(5) Die Anzahl der Bevorratungstage der einzelnen gehaltenen spezifischen Vorräte errechnet sich aus dem Quotienten des Rohöläquivalents dieser Vorräte und dem Rohöläquivalent des tagesdurchschnittlichen Inlandsverbrauchs dieser Erdölerzeugnisse in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum.

(6) Spezifische Vorräte sind in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen, in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl oder in Kavernen zu halten.

(7) 1Der Erdölbevorratungsverband hat das Mindestniveau an spezifischen Vorräten nach Absatz 2 während des gesamten gemäß § 36 Absatz 4 mitgeteilten Zeitraums zu halten. 2Er darf das Mindestniveau nur dann vorübergehend unterschreiten, wenn dies auf Grund einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen geschieht.

(8) Spezifische Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehalten oder transportiert werden, unterliegen weder der Pfändung noch sonstigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.





 

Frühere Fassungen von § 5 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 127 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ErdölBevG Vorratshaltung (vom 08.09.2015)
... des Erdölbevorratungsverbandes mit Ausnahme der spezifischen Vorräte im Sinne von § 5 nicht ...
§ 8 ErdölBevG Übertragung von Aufgaben (vom 08.09.2015)
... seiner Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Verkauf und der Erwerb von spezifischen ... wird und 5. die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5  ...
§ 34 ErdölBevG Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten (vom 01.01.2017)
... legen ist, sowie Angaben darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ... der Vorräte sowie darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt. Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für ...
§ 36 ErdölBevG Meldungen der spezifischen Vorräte (vom 08.09.2015)
... Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich für jedes Erdölerzeugnis des § 5 Absatz 2 eine Statistik über die vom Erdölbevorratungsverband am letzten Tag des ... Erdölbevorratungsverband verpflichtet wurde, spezifische Vorräte gemäß § 5 zu halten, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Kommission ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 127 SchriftVG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
...  In § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 16 Absatz 4 Satz 2 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 ErdölBevGÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 4" durch die Wörter „Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 3.2.1" durch die Angabe „Abschnitt 3.2.2.11" und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
...  In § 2 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3, § ...