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§ 8 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 8 Übertragung von Aufgaben



(1) Der Erdölbevorratungsverband kann für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung seiner Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Verkauf und der Erwerb von spezifischen Vorräten dürfen jedoch nicht übertragen werden. Die übertragenen Aufgaben können von den Unternehmen nicht weiterübertragen werden.

(2) Die Übertragung oder die Änderung oder Ausweitung einer Übertragung von Aufgaben, die die Verwaltung von Vorräten betreffen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, bedarf der vorherigen Genehmigung sowohl des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als auch derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden. Der Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Eigentümer und Lagerort der Vorräte, jeweils einschließlich der Anschriften,

2.
gelagerte Mengen,

3.
Zeitraum der Lagerung,

4.
Angaben darüber, welches Erdölerzeugnis oder ob Erdöl gelagert wird und

5.
die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.





 

Frühere Fassungen von § 8 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ErdölBevG Delegationen (vom 01.01.2017)
...  (4) Für Delegationen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist § 8 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (5) Für den Abschluss von Delegationen legt der ...
§ 10 ErdölBevG Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige (vom 01.01.2017)
... und des Staates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es sich um ...
§ 23 ErdölBevG Beiträge (vom 01.01.2017)
... Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im Sinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, ...