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§ 16 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 16 Mitgliederversammlung



(1) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. 2Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. 3Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Erschienenen mehr als ein Drittel der gemäß § 17 vergebenen Stimmen aller Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes auf sich vereinen.

(3) 1Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirats sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten. 2Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) 1Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. 2Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird

1.
von 10 Prozent der Mitglieder,

2.
von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 30 Prozent der Stimmen aller Mitglieder erreichen, oder

3.
vom Beirat mit einer Mehrheit von 75 Prozent seiner Mitglieder.

(5) 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. 2Der Vorstand teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit.



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Frühere Fassungen von § 16 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 127 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 127 SchriftVG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
...  In § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 16 Absatz 4 Satz 2 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... § 15 Absatz 3 wird das Wort „elektronischen" gestrichen. 10. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektronischen" gestrichen. 11. In § 18 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 Satz 4 und Absatz 7, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ...