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§ 18 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 18 Beirat



(1) Der Beirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern.

(2) 1Sechs Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. 2Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der dritten folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 3Die Wiederwahl ist zulässig. 4Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.

(3) 1Drei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben beitragspflichtige Erdölerzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluss eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluss auszuüben vermögen. 2Drei weitere Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes gewählt werden.

(4) 1Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. 2Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird für jeweils drei Jahre entsandt. 3Die Bundesministerien und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen.

(5) 1Bis zu zwei weitere Mitglieder des Beirats können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie benannt werden. 2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) 1Für jedes Mitglied mit Ausnahme der nach Absatz 5 benannten Mitglieder wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt. 2Die Absätze 2 bis 4 sowie 8 und 9 gelten entsprechend.

(7) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(8) 1Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirats wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 oder aus sonstigen Gründen aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen. 2Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt werden, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.

(9) 1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. 2Sie haben Verschwiegenheit zu wahren, soweit ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Erdölbevorratungsverbandes oder seiner Mitglieder bekannt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 18 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 ErdölBevG Ausschüsse des Beirats
... Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Für die Mitglieder der Ausschüsse gilt § 18 Absatz 9 entsprechend. (2) Der Wirtschaftsausschuss überprüft den Entwurf des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektronischen" gestrichen. 11. In § 18 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bevorratungspflichtige" durch das Wort ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 15 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 2 Satz 3, § ...