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§ 25 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung



(1) 1Der Erdölbevorratungsverband ist in seiner Wirtschaftsführung selbstständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(2) 1Der Erdölbevorratungsverband hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. 2Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes. 3Das Finanzstatut wird von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof beschlossen. 4Das Finanzstatut trifft nähere Regelungen zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, zur Buchführung und zur Rechnungslegung des Erdölbevorratungsverbandes sowie zur Lage des Geschäftsjahres. 5Das Finanzstatut sowie dessen Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Der Erdölbevorratungsverband stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

(4) 1Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite in Höhe der Hälfte des Beitragsaufkommens des vorangegangenen Geschäftsjahres aufnehmen. 2Zur Finanzierung der Anschaffung von Anlagevermögen kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans Kredite in dem Umfang aufnehmen, in dem dies zur Erfüllung seiner nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 25 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... und Nach- und Rückforderungsansprüchen" ersetzt. 15. In § 25 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „elektronischen" gestrichen. 16. § 26 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 17 Absatz 3, § 18 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4, § 29 Absatz 3 ...