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§ 38 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 38 Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte



(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft die Einhaltung der Bevorratungspflicht durch den Erdölbevorratungsverband. 2Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen und innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es hierfür sowie für die Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt.

(2) 1Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsverband auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 33 prüfen zu können. 2Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass jemand eine Tätigkeit ausübt, die die Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband begründet, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 13 erforderlich sind. 3Zu diesem Zweck kann der Erdölbevorratungsverband auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die dort vorliegenden beitragserheblichen Daten anfordern.

(3) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, dem Erdölbevorratungsverband nach Unternehmen und Lagerorten aufgeschlüsselte Angaben zur Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige nach § 10 Absatz 1 zu übermitteln. 2Diese Angaben darf der Erdölbevorratungsverband ausschließlich im Zuge der Kontrolle seiner Vorräte und der für ihn gehaltenen Delegationen verwenden.

(4) 1Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen zu besichtigten und die dort befindlichen Unterlagen zu prüfen. 2Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern zu gegenüber

1.
den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes und

2.
solchen juristischen und natürlichen Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Tätigkeit ausüben, die die Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband begründet.

3Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen haben die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Erdölbevorratungsverband haben die Personen zu unterstützen, die von der Kommission der Europäischen Union mit der Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind. 2Sie stellen für ihren Zuständigkeitsbereich sicher, dass diesen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zugang gewährt wird zu

1.
allen Unterlagen im Zusammenhang mit den Vorräten sowie

2.
ihren Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen von Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, und zu allen damit zusammenhängenden Dokumenten.

3Informationen, die diese Personen im Rahmen dieser Überprüfungen erlangen, dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden. 4Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Erdölbevorratungsverbandes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können Überprüfungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union begleiten.

(6) Die in Absatz 9 genannten Personen sowie diejenigen, die mit der Verwaltung von Vorräten einschließlich von spezifischen Vorräten betraut sind, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Erdölbevorratungsverband und den Personen der Kommission der Europäischen Union, die mit der Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten

1.
Zugang zu allen Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen von Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, zu gewähren und

2.
auf Verlangen alle Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Vorräten vorzulegen.

(7) Werden bei Überprüfungen nach den Absätzen 4 bis 6 personenbezogene Daten bekannt, werden diese weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie versehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.

(8) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(9) Die Absätze 1 und 4 Satz 1 gelten auch gegenüber juristischen und natürlichen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes für diesen gehaltene Vorräte an Erdöl oder Erdölerzeugnissen befinden oder befunden haben.

(10) Der Erdölbevorratungsverband hat ein Land auf dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in diesem Land betreffen.

(11) Der Bundesrechnungshof kann sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung des Erdölbevorratungsverbandes auftreten, unmittelbar bei den Beteiligungsgesellschaften des Erdölbevorratungsverbandes während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten über den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Beteiligungsgesellschaften unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 38 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ErdölBevG Beiträge (vom 01.01.2017)
... und die Prüfungsrechte des Erdölbevorratungsverbandes nach Absatz 3 Satz 3 und § 38 Absatz 2 und 4 unberührt bleiben. Mitglieder können die Mengen des ... gestellt, sind die für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 4 für Nichtmitglieder entsprechend anzuwenden. Die Antragstellung der ...
§ 34 ErdölBevG Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten (vom 01.01.2017)
... werden; diese Daten müssen jedoch im Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 5 innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur Verfügung ...
§ 40 ErdölBevG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2017)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder ... 2. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 38 Absatz 5 Satz ... § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt, 5. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 ... 4. entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt, 5. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder 6. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer ... entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder 6. entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 38 wird das Wort „Prüfungsrechte" durch die Wörter „Prüfungspflichten ... und die Prüfungsrechte des Erdölbevorratungsverbandes nach Absatz 3 Satz 3 und § 38 Absatz 2 und 4 unberührt bleiben." bb) Satz 2 wird durch die folgenden ... gestellt, sind die für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 4 für Nichtmitglieder entsprechend anzuwenden. Die Antragstellung der ... ersetzt. 19. In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 5" ersetzt. 20. § 38 ... 34 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 5" ersetzt. 20. § 38 wird wie folgt geändert: a) In ... 38 Absatz 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 5" ersetzt. 20. § 38 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8" durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 ... 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8" durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9" ersetzt. b) In Nummer 3 werden ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1 sowie § 38 Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I ...