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§ 41 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 41 Übergangsregelung



Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden Mengen nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind.





 

Frühere Fassungen von § 41 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 ErdölBevGÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 40 folgende Angabe eingefügt: „ § 41 Übergangsregelung". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) ... der gemachten Angaben zu überprüfen." 11. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt: „§ 41 Übergangsregelung Vom 1. Januar 2020 ... 11. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt: „ § 41 Übergangsregelung Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bemisst ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... „Prüfungspflichten und -rechte" ersetzt. b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 (weggefallen)". 2. § 3 ... ersetzt. b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 (weggefallen)". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem ... Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt. 22. § 41 wird ...