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Änderung § 17 ErdölBevG vom 08.09.2015

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§ 17 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 17 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 336 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Stimmrecht, Verordnungsermächtigung


(1) Jedes Mitglied erhält grundsätzlich eine Stimme. Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben, sind weitere Stimmen einzuräumen.

(2) Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Absatz 1 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, dass das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichzeitig sind berechtigte Minderheitsinteressen zu schützen und ist dem Erfordernis, arbeitsfähige Mehrheiten zu bilden, Rechnung zu tragen.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festzulegen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festzulegen.