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Änderung § 36 ErdölBevG vom 08.09.2015

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§ 36 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 36 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 336 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Meldungen der spezifischen Vorräte


(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich für jedes Erdölerzeugnis des § 5 Absatz 2 eine Statistik über die vom Erdölbevorratungsverband am letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats gehaltenen spezifischen Vorräte. In der Statistik sind die Mengen anzugeben sowie die diesen Mengen entsprechende Anzahl der Bevorratungstage des Bezugsjahres. Hält der Erdölbevorratungsverband spezifische Vorräte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen anzugeben. Ferner gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grundlage der Mitteilung nach § 34 Absatz 2 Satz 3 an, inwieweit diese Vorräte Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich eine Statistik der am letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt nach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewahrt die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 und die diesen zugrunde liegenden Daten fünf Jahre auf.

(4) Sofern der Erdölbevorratungsverband verpflichtet wurde, spezifische Vorräte gemäß § 5 zu halten, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Kommission der Europäischen Union eine Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der die Mindestanzahl an Verbrauchstagen spezifischer Vorräte und die Dauer der Verpflichtung anzugeben sind.

(Text alte Fassung)

(5) Werden spezifische Vorräte für weniger als 30 Verbrauchstage gehalten, übermittelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Kommission der Europäischen Union einen Bericht bis zum Ende des ersten Monats des Kalenderjahres, auf das sich dieser bezieht. Dieser Bericht enthält

(Text neue Fassung)

(5) Werden spezifische Vorräte für weniger als 30 Verbrauchstage gehalten, übermittelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Kommission der Europäischen Union einen Bericht bis zum Ende des ersten Monats des Kalenderjahres, auf das sich dieser bezieht. Dieser Bericht enthält

1. eine Analyse der behördlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorräte gemäß § 6 Absatz 6 verfügbar und physisch zugänglich sind, und mit Hilfe derer überprüft wird, ob dies gegeben ist, sowie

2. eine Dokumentation der Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit die Verwendung dieser Vorräte im Fall von Unterbrechungen der Erdölversorgung sichergestellt werden kann.